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Heizung fit für den Winter: Check, Pflichten und Förderung

Inhalt

Jedes Jahr dasselbe Bild: Der erste kalte Morgen kommt, die Heizung bleibt kalt, und dann sind die Fachbetriebe für Wochen ausgebucht. Die Arbeiten, mit denen Sie das verhindern, dauern zusammen keine zwei Stunden.

Dieser Beitrag macht aber noch etwas anderes. Er beantwortet die Frage, die kein anderer Ratgeber beantwortet: Wozu sind Sie eigentlich verpflichtet? Die Antwort hat sich 2026 deutlich verändert, und sie entlastet die meisten Hausbesitzer mehr, als sie denken.

Clever Kompakt
Heizung fit für den Winter – das Wichtigste im Überblick
  • Entlüften, Druck prüfen und Thermostate testen können Sie selbst erledigen.
  • Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich sind erst ab sechs Wohneinheiten Pflicht.
  • Im Ein- und Zweifamilienhaus gibt es dazu also keine gesetzliche Pflicht.
  • Das Betriebsverbot für Heizkessel ab 30 Jahren ist 2026 ersatzlos weggefallen.
  • Die echten Pflichten heißen Thermostate, Rohrdämmung und oberste Geschossdecke.
  • Die Heizungsoptimierung wird weiterhin mit 15 Prozent gefördert.

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6 WE
ab hier gilt die Prüfpflicht überhaupt erst
50.000 €
Bußgeldrahmen bei fehlender Rohrdämmung
15 %
Förderung für die Heizungsoptimierung
300 €
förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen

Warum der Zeitpunkt zählt

Eine Heizung fällt selten im Sommer auf. Sie läuft monatelang nur für das Warmwasser und zeigt erst unter Volllast, was ihr fehlt. Genau dann sind aber alle Betriebe gleichzeitig unterwegs.

Wer seine Heizung fit für den Winter machen will, testet sie deshalb an einem milden Tag im Herbst. Drehen Sie alle Thermostate auf, lassen Sie die Heizung eine Stunde laufen und gehen Sie dann durch alle Räume. Jeder Heizkörper muss oben warm werden.

Was dabei auffällt, lässt sich in Ruhe terminieren. Was beim ersten Frost auffällt, wird zum Notdienst.

Heizung fit für den Winter: was Sie selbst erledigen können

Diese Punkte brauchen keinen Fachbetrieb. Arbeiten Sie sie der Reihe nach ab.

  • Alle Heizkörper aufdrehen und prüfen, ob sie oben warm werden.
  • Heizkörper entlüften, die oben kalt bleiben oder gluckern.
  • Nach dem Entlüften den Anlagendruck am Manometer kontrollieren.
  • Thermostatköpfe mehrfach von ganz auf auf ganz zu drehen, damit sie nicht festsitzen.
  • Verkleidungen, Vorhänge und Möbel vor den Heizkörpern entfernen.
  • Staub zwischen den Heizkörperlamellen entfernen.
  • Fenster und Türen auf undichte Dichtungen prüfen.

Der häufigste Fehler dabei ist die Reihenfolge. Entlüften Sie zuerst, prüfen Sie danach den Druck. Umgekehrt fällt der Druck nach dem Entlüften wieder ab, und Sie füllen zweimal nach.

Der Anlagendruck: Vorsicht bei Faustformeln

Im Netz kursieren feste Werte wie 1,5 bis 2,0 bar und Faustformeln aus der Gebäudehöhe. Beides sollten Sie nicht ungeprüft übernehmen.

Für den Anlagendruck gibt es keinen Normwert

Weder ein Gesetz noch eine Norm schreibt einen Soll-Druck vor. Der richtige Wert hängt von der statischen Höhe des Gebäudes und vom Ausdehnungsgefäß ab. Er steht in der Anlagendokumentation oder wurde vom Fachbetrieb anlagenbezogen festgelegt. Ein pauschaler Wert aus dem Internet kann für Ihre Anlage schlicht falsch sein.

Fällt der Druck immer wieder ab, ist das ein Befund und kein Verbrauch. Dann ist die Anlage entweder undicht, oder das Ausdehnungsgefäß hat seinen Vordruck verloren. Beides gehört geprüft, statt alle paar Wochen nachgefüllt zu werden.

Was der Fachbetrieb übernimmt

Die Arbeiten mit echtem Hebel brauchen Messtechnik und Zugriff auf die Regelung.

MaßnahmeWas sie bewirktEinordnung
Wartung des WärmeerzeugersVerbrennung, Sicherheitstechnik, Verschleißteile~ Pflicht dem Grunde nach, ohne Intervall
Heizkurve und Vorlauftemperatursenkt den Verbrauch ohne Komforteinbuße✓ größter Hebel
Hydraulischer Abgleichverteilt das Heizwasser raumweise richtig✓ Fördervoraussetzung
Umwälzpumpe prüfen oder tauschensenkt den Stromverbrauch der Anlage~ kein Austauschzwang
Schlammabscheider und Filterschützt Pumpe und Wärmetauscher✗ keine Pflicht
Rohrleitungsdämmung im Kellervermeidet Verluste außerhalb beheizter Räume✓ gesetzliche Pflicht

Zum hydraulischen Abgleich: Maßgeblich ist das Verfahren B. Es verlangt eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-04. Das vereinfachte Verfahren A reicht für die Förderung nicht aus. Wie das abläuft, steht in unserem Beitrag zum hydraulischen Abgleich.

Zur Wasserqualität gibt es die VDI 2035 Blatt 1:2021-03. Das ist eine Richtlinie und kein Gesetz. Sie ist aber regelmäßig Bestandteil der Herstellergarantie, und daran scheitern im Schadensfall viele Ansprüche.

Müssen Sie das überhaupt?

Hier wird es interessant. Seit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG. Darin stehen drei Prüfpflichten, die in jedem Ratgeber auftauchen.

Was dort fast nie dabeisteht: Alle drei setzen eine Mindestgröße voraus.

Erst ab sechs Wohneinheiten

§ 60a, § 60b und § 60c GModG gelten nur für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Für das Ein- und Zweifamilienhaus besteht damit weder eine gesetzliche Heizungsprüfungspflicht noch eine gesetzliche Pflicht zum hydraulischen Abgleich.

Für größere Gebäude gilt dagegen: Die Heizungsprüfung nach § 60b trifft wassergeführte Anlagen, die keine Wärmepumpe sind. Wurde die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut, läuft die Frist bis zum Ablauf des 30. September 2027. Bei jüngeren Anlagen gilt ein Jahr nach Ablauf von fünfzehn Betriebsjahren.

Der hydraulische Abgleich nach § 60c ist dort beim Einbau einer Heizungsanlage verpflichtend. Beides darf mit der Feuerstättenschau oder der Wartung zusammengelegt werden.

Was 2026 weggefallen ist

Zwei Vorschriften, die in hunderten Ratgebern noch als geltendes Recht stehen, gibt es nicht mehr.

§ 72 GModG lautet nur noch „weggefallen”. Das Betriebsverbot für Heizkessel, die älter als dreißig Jahre sind, ist damit ersatzlos entfallen. Wer einen alten Konstanttemperaturkessel betreibt, muss ihn nicht mehr aus diesem Grund austauschen.

Auch § 71 ist weggefallen. Das war die Anforderung, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. An ihre Stelle tritt § 42a mit einer Quote für klimaneutrale Brennstoffe. Das zugehörige Gesetz muss die Bundesregierung aber erst bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen. Es gilt also noch nicht.

Das heißt nicht, dass ein dreißig Jahre alter Kessel wirtschaftlich wäre. Es heißt nur, dass Sie nicht unter Zeitdruck stehen und in Ruhe planen können, welche Heizung Sie kaufen wollen.

Die echten Pflichten im Einfamilienhaus

Während über die Heizungsprüfung diskutiert wird, übersehen viele Eigentümer drei Vorschriften, die tatsächlich gelten und deutlich härter sanktioniert sind.

PflichtGrundlageBußgeld bis
Oberste Geschossdecke dämmen§ 35 GModG50.000 €
Selbsttätige raumweise Temperaturregelung§ 63 GModG50.000 €
Rohrleitungen und Armaturen dämmen§ 69 GModG, Anlage 850.000 €
Heizungsprüfung ab sechs Wohneinheiten§ 60b GModG5.000 €
Hydraulischer Abgleich ab sechs Wohneinheiten§ 60c GModG5.000 €

Bei den Thermostaten ist der entscheidende Punkt § 63 Absatz 3: Fehlt die selbsttätige raumweise Regelung in einem bestehenden Gebäude, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Das ist keine Empfehlung, sondern eine echte Nachrüstpflicht.

Bei der Rohrdämmung regelt Anlage 8 die Mindestdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K): 20 Millimeter bis 22 Millimeter Innendurchmesser, 30 Millimeter bis 35 Millimeter, darüber bis 100 Millimeter gleich dem Innendurchmesser. In Durchbrüchen und Kreuzungen genügt die Hälfte.

Die Pflicht greift nur bei bisher ungedämmten, zugänglichen Leitungen außerhalb beheizter Räume. Für die oberste Geschossdecke gilt ein U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K).

Für beide Pflichten gibt es eine Ausnahme: Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, greift sie erst beim Eigentümerwechsel, dann innerhalb von zwei Jahren.

Ist die jährliche Wartung Pflicht?

Kurz: nein, jedenfalls nicht in diesem Wortlaut. § 60 GModG verlangt, dass die Anlage regelmäßig gewartet und instand gehalten wird, und zwar fachkundig. Ein Intervall nennt das Gesetz nicht, und ein Bußgeld ist dafür auch nicht vorgesehen.

Das jährliche Intervall stammt aus den Herstellervorgaben und aus Wartungsverträgen. Es ist damit keine Rechtspflicht, aber sehr wohl eine Garantiebedingung. Wer es überspringt, riskiert im Schadensfall den Anspruch gegen den Hersteller.

Was der Schornsteinfeger prüft und was nicht

Hier entstehen die meisten Missverständnisse. Der Schornsteinfeger ersetzt keine Wartung, und die Wartung ersetzt ihn nicht.

Der Schornsteinfeger prüft also Sicherheit und Emissionsgrenzwerte. Die Energieeffizienz Ihrer Anlage prüft er nicht. Dafür ist der Heizungsfachbetrieb zuständig.

Wärmepumpe fit für den Winter machen

In fast allen Ratgebern zu diesem Thema kommt die Wärmepumpe nicht vor. Dabei braucht sie vor dem Winter die meiste Aufmerksamkeit, weil ihre Effizienz genau dann am stärksten schwankt.

  • Außengerät freiräumen: Laub, Bewuchs und später Schnee behindern den Luftdurchsatz am Verdampfer.
  • Kondensatablauf prüfen: Er muss frei und frostsicher sein, sonst friert das Gerät auf der eigenen Ablaufplatte fest.
  • Heizkurve vorher einstellen: nicht während der ersten Frostnacht, sondern bei milden Temperaturen.
  • Jahresarbeitszahl ablesen: Der Vorjahreswert ist der beste Frühwarnindikator für ein Problem.
  • Soledruck prüfen bei Sole-Wasser-Geräten.

Zur häufigsten Fehlinformation: Eine jährliche Dichtheitsprüfung ist für die meisten Geräte im Einfamilienhaus nicht vorgeschrieben. Die F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 setzt erst ab fünf Tonnen CO₂-Äquivalent an, bei hermetisch geschlossenen Einrichtungen ab zehn Tonnen. Geräte mit Propan als Kältemittel fallen gar nicht darunter, weil Propan kein fluoriertes Treibhausgas ist.

Rechnen Sie es im Zweifel anhand von Kältemittel und Füllmenge auf dem Typenschild nach, statt es pauschal auszuschließen.

Förderung für die Heizungsoptimierung

Die Optimierung einer bestehenden Anlage wird weiterhin als Einzelmaßnahme gefördert. Der Grundfördersatz liegt bei 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Gefördert werden unter anderem der hydraulische Abgleich samt Heizkurveneinstellung, der Pumpentausch, die Rohrleitungsdämmung, Pufferspeicher, Flächenheizsysteme und der Austausch gegen Niedertemperaturheizkörper.

Vier Bedingungen übersehen die meisten Ratgeber:

  • Das Gebäude darf höchstens fünf Wohneinheiten haben.
  • Der Wärmeerzeuger muss älter als zwei Jahre sein.
  • Bei fossiler Wärmeerzeugung darf er nicht älter als zwanzig Jahre sein.
  • Das System muss hydraulisch abgeglichen sein, nach Verfahren B.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro brutto. Die Höchstgrenze liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit.

Der iSFP-Bonus greift erst oberhalb von 30.000 Euro

Seit dem 21. Juli 2026 gibt es die zusätzlichen 5 Prozentpunkte nur, wenn das förderfähige Investitionsvolumen 30.000 Euro erreicht. Und der Bonus entfällt nur auf den Betrag, der darüber liegt. Bei einer typischen Heizungsoptimierung für 8.000 Euro bringt ein individueller Sanierungsfahrplan an dieser Stelle also nichts. Stand: Oktober 2026, Förderbedingungen können sich kurzfristig ändern.

Bemerkenswert ist die Lücke im System: Verpflichtet wird ab sechs Wohneinheiten, gefördert wird bis fünf. Wer genau dazwischen liegt, muss und bekommt nichts dafür.

Die steuerliche Alternative

Unterhalb der Förderschwelle gibt es einen zweiten Weg, den kaum jemand nennt. Nach § 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr.

Abzugsfähig sind allerdings nur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, kein Material. Und Satz 2 schließt die Kombination aus: Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die Zuschüsse in Anspruch genommen werden, gilt die Ermäßigung nicht.

Für eine normale Wartungsrechnung ist das trotzdem der passende Hebel, weil sie ohnehin unter der Förderschwelle liegt. Heben Sie die Rechnung auf und zahlen Sie per Überweisung, nicht bar.

Wer den Heizungscheck übernimmt

Ein sinnvoller Check verbindet drei Dinge: die Anlagentechnik, die Regelung und den Blick auf das Gebäude. Wer nur den Kessel wartet, findet eine falsch eingestellte Heizkurve nie.

In der GREENOX Gruppe kommen Heizungstechnik und energetische Bewertung aus einer Hand. Für die elektrische Seite, also Pumpensteuerung, Regelung und Anbindung an ein Energiemanagement, arbeiten wir mit GREENOX Dürr Elektrotechnik zusammen.

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Häufige Fragen

Pflichten und Fristen

Ist der hydraulische Abgleich Pflicht?
Im Ein- und Zweifamilienhaus nicht. § 60c GModG gilt erst ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Für die Förderung ist er allerdings Voraussetzung, und zwar nach Verfahren B.
Muss ich meinen alten Heizkessel austauschen?
Aus gesetzlichen Gründen nicht mehr. § 72 GModG, der das Betriebsverbot für Kessel ab dreißig Jahren enthielt, ist weggefallen. Wirtschaftlich kann ein Austausch trotzdem sinnvoll sein.
Gilt die 65-Prozent-Regel für neue Heizungen noch?
Nein. § 71 ist ebenfalls weggefallen. An seine Stelle tritt § 42a mit einer Quote für klimaneutrale Brennstoffe. Das Gesetz dazu muss die Bundesregierung aber erst bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.
Ist die jährliche Wartung gesetzlich vorgeschrieben?
Nicht in dieser Form. § 60 GModG verlangt eine regelmäßige, fachkundige Wartung, nennt aber kein Intervall und sieht kein Bußgeld vor. Das jährliche Intervall kommt aus den Herstellervorgaben und ist Garantiebedingung.
Bis wann muss die Heizungsprüfung erfolgt sein?
Nur in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten. Wurde die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut, läuft die Frist bis zum Ablauf des 30. September 2027. Bei jüngeren Anlagen gilt ein Jahr nach fünfzehn Betriebsjahren.

Technik und Kosten

Wie mache ich meine Heizung fit für den Winter?
Alle Heizkörper aufdrehen und auf gleichmäßige Wärme prüfen, bei Bedarf entlüften, danach den Anlagendruck kontrollieren, Thermostate gangbar machen und die Heizkörper freiräumen. Den Rest übernimmt der Fachbetrieb.
Welchen Druck soll meine Heizung haben?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Es gibt dafür weder eine gesetzliche noch eine genormte Vorgabe. Der Sollwert hängt von der Gebäudehöhe und vom Ausdehnungsgefäß ab und steht in der Anlagendokumentation.
Muss ich meine alte Umwälzpumpe tauschen?
Verpflichtet sind Sie nicht. Die Ökodesign-Verordnung richtet sich an Hersteller, nicht an Betreiber. Der Tausch kann sich trotzdem lohnen, weil die Pumpe dauerhaft Strom zieht.
Wird meine Gasheizung gekehrt?
Nein. Die Kehr- und Überprüfungsordnung sieht für gasförmige Brennstoffe keine Kehrungen vor, sondern nur Überprüfungen. Bei raumluftunabhängigen Geräten findet die nur jedes zweite Jahr statt.
Braucht meine Wärmepumpe eine Dichtheitsprüfung?
Meist nicht. Die Schwelle liegt bei fünf Tonnen CO₂-Äquivalent, bei hermetisch geschlossenen Geräten bei zehn. Propan-Geräte fallen gar nicht darunter. Rechnen Sie es anhand des Typenschilds nach.
Was kostet eine Heizungswartung?
Eine belastbare Statistik dazu gibt es nicht. Die im Netz kursierenden Beträge sind undatierte Portalangaben. Verlangen Sie ein Festpreisangebot und lassen Sie sich sagen, welche Leistungen enthalten sind.
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Viele Anlagen laufen jahrelang mit einer Heizkurve, die nie angepasst wurde. Wir prüfen Einstellung, Verteilung und Anlagentechnik, sagen Ihnen, was sich ohne Investition verbessern lässt, und was davon gefördert wird.

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