Seit dem 29. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gebäudemodernisierungsgesetz – und mit ihm kommen erstmals verbindliche MEPS, also Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude. Wenn Ihnen ein Bürohaus, eine Produktionshalle, ein Hotel oder eine Praxisimmobilie gehört, stellt sich für Sie jetzt genau eine Frage: Gehört mein Gebäude zu den energetisch schlechtesten des Bestands – oder bin ich raus? Die Antwort entscheidet darüber, ob Sie bis 2030 sanieren müssen oder nicht. Und sie lässt sich schneller klären, als die meisten Eigentümer denken.
- Die MEPS für Nichtwohngebäude stehen in § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) und treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
- Ab 2030 darf der Primärenergiebedarf Ihres Gebäudes höchstens das 3,50-Fache des Referenzgebäudes betragen, ab 2033 nur noch das 2,95-Fache.
- Anders als bei Wohngebäuden zählt jedes einzelne Gebäude für sich – einen Portfolio-Ausgleich gibt es nicht.
- Viele Eigentümer sind automatisch befreit: etwa bei Baujahr ab 1996 oder wenn überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse geheizt oder das Gebäude mit Fernwärme versorgt wird.
- Ab 2027 bekommen Nichtwohngebäude neue Effizienzklassen von A bis G – der Verbrauchsausweis fällt bei Verkauf und Vermietung weg.
- Die Sanierung kostet je nach Tiefe rund 250 bis 1.000 Euro pro Quadratmeter, gefördert wird sie über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG NWG für die Sanierung zum Effizienzgebäude, BEG EM für Einzelmaßnahmen).
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Was sind MEPS – und warum betreffen sie jetzt Ihr Gewerbegebäude?
MEPS steht für „Minimum Energy Performance Standards”, auf Deutsch: Mindesteffizienzstandards. Dahinter steckt ein einfaches Prinzip. Der Staat legt einen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, und jedes Gebäude muss diesen Wert zu einem bestimmten Stichtag unterschreiten. Wer darüber liegt, muss handeln.
Bisher kannten Eigentümer von Gewerbeimmobilien vor allem anlassbezogene Pflichten: Sie mussten etwas tun, wenn Sie ohnehin die Fassade erneuerten oder die Heizung ausgetauscht haben. Die MEPS drehen diese Logik um. Jetzt zählt der Zustand des Gebäudes selbst – unabhängig davon, ob Sie gerade bauen wollen oder nicht. Genau das macht sie für viele Bestandshalter zur unangenehmsten Neuerung der letzten Jahre.
Der Ansatz dahinter heißt „Worst first”: Zuerst müssen die energetisch schlechtesten Gebäude verbessert werden, weil dort mit dem geringsten Aufwand die größte Wirkung entsteht. Für Sie als Eigentümer heißt das allerdings auch: Ob Sie betroffen sind, hängt nicht nur von Ihrem Gebäude ab, sondern davon, wie es im Vergleich zum übrigen Bestand dasteht.
Die Rechtslage 2026: von der EU-Richtlinie zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Was die EU vorgibt
Grundlage ist die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD), genauer ihr Artikel 9. Die Richtlinie verpflichtet jeden Mitgliedstaat, einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden festzulegen. Dieser Wert muss so gewählt werden, dass bis 2030 die schlechtesten 16 Prozent und bis 2033 die schlechtesten 26 Prozent des nationalen Bestands darüber liegen. Bezugspunkt ist der Gebäudebestand vom 1. Januar 2020.
Wichtig ist ein Detail, das bei Wohngebäuden anders geregelt ist: Für Wohnimmobilien darf der Staat den Fortschritt über den gesamten Bestand hinweg verrechnen. Bei Nichtwohngebäuden geht das nicht. Hier muss jedes einzelne Gebäude den Standard einhalten. Ein besonders effizientes Verwaltungsgebäude gleicht Ihre schlecht gedämmte Lagerhalle also nicht aus.
Was Deutschland daraus gemacht hat
Der Bundestag hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am selben Tag zugestimmt. Am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) verkündet. Seit dem 29. Juli 2026 gelten die ersten Regelungen, allen voran das neue Heizungsrecht. Das GModG löst damit das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab. Die derzeit geltende Fassung finden Sie auf Gesetze im Internet, Erläuterungen im GModG-Infoportal des BBSR.
Die MEPS selbst stehen in § 40 GModG („Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude”), der Nachweis ist in § 41 geregelt. Beide Vorschriften werden durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes eingefügt, der nach Artikel 9 Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Nicht irritieren lassen: In der aktuellen Lesefassung auf Gesetze im Internet, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt, stehen §§ 40 und 41 deshalb noch als „(weggefallen)” – die Überschrift des Abschnitts ist bereits angelegt, der Inhalt folgt zum Jahreswechsel. Zeitgleich greifen die übrigen Vorgaben zur Umsetzung der EU-Richtlinie, etwa der neue Energieausweis. Sie haben also noch etwas Vorlauf – aber deutlich weniger, als die Jahreszahl 2030 vermuten lässt. Eine energetische Sanierung im Bestand braucht von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Abnahme realistisch zwei bis vier Jahre.
Die Schwellenwerte im Detail: das 3,50-Fache und das 2,95-Fache
Deutschland hat die EU-Prozentwerte in konkrete Rechenwerte übersetzt. Maßgeblich ist der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung. Dieser Wert wird nicht absolut in Kilowattstunden gemessen, sondern ins Verhältnis zum sogenannten Referenzgebäude gesetzt.
| Stichtag | Maximal zulässiger Primärenergiebedarf | Entspricht etwa | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| bis 31.12.2029 | ✓ keine Obergrenze aus § 40 | – | Vorbereitungsphase |
| ab 01.01.2030 | ~ 3,50-facher Referenzwert | schlechteste 16 % des Bestands | § 40 GModG |
| ab 01.01.2033 | ✗ 2,95-facher Referenzwert | schlechteste 26 % des Bestands | § 40 GModG |
Warum das Referenzgebäude entscheidet
Das Referenzgebäude ist ein gedachter Zwilling Ihrer Immobilie: gleiche Geometrie, gleiche Nutzung, gleiche Ausrichtung – aber mit gesetzlich definierter Bauteilqualität und Anlagentechnik. Berechnet wird nach der Normenreihe 18599, ab dem 1. Januar 2027 in der aktualisierten Fassung DIN/TS 18599:2025-10. Für die MEPS-Berechnung gilt eine Besonderheit: Beim Referenzgebäude ist nach § 40 Absatz 2 immer ein Primärenergiefaktor von 0,7 anzusetzen, abweichend von den sonstigen Regeln.
Dieser Bezug auf ein Referenzgebäude hat für Sie einen angenehmen Nebeneffekt. Eine Produktionshalle mit hohem Prozesswärmebedarf wird nicht am Maßstab eines Bürogebäudes gemessen, sondern an ihrem eigenen Zwilling. Nutzungsbedingt hohe Verbräuche führen also nicht automatisch in die Sanierungspflicht.
Der Nachweis über den Energieausweis
Nach § 41 GModG müssen Sie die Einhaltung auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde nachweisen – anhand eines Energieausweises oder auf andere geeignete Weise, sofern dort die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes ausgewiesen ist. Für ältere Bedarfsausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, gilt eine Sonderregel: Mit ihnen gelingt der Nachweis bis Ende 2032 nur, wenn der ausgewiesene nicht erneuerbare Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache des Endwerts der Effizienzskala beträgt, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache. Wer also ohnehin einen Bedarfsausweis hat, kommt oft mit einem Blick auf das Dokument zur Antwort.
Ab 2027 entfällt die bisherige Sonderregel für gemischt genutzte Gebäude, nach der Gewerbeteile wie eigene Gebäude behandelt wurden. Maßgeblich ist, ob das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient. Gewerbeflächen in einem Wohngebäude werden in der Berechnung als eigene Zone erfasst (§ 20 Absatz 2 GModG). Ein Wohnhaus mit Ladenlokal im Erdgeschoss ist damit in der Regel ein Wohngebäude und fällt nicht unter § 40. Prüfen Sie diesen Punkt früh, er entscheidet über die gesamte Pflichtenlage.
Welche Gebäude gelten überhaupt als Nichtwohngebäude?
Die Abgrenzung klingt banal, ist in der Praxis aber häufig der erste Stolperstein. Als Nichtwohngebäude gilt jedes Gebäude, das nicht überwiegend dem Wohnen dient. Dazu zählen Bürogebäude und Verwaltungsbauten, Handelsimmobilien vom Ladengeschäft bis zum Einkaufszentrum, Hotels und Gastronomie, Produktions- und Lagerhallen, Schulen, Kitas und Hochschulen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Sport- und Veranstaltungsstätten.
Entscheidend ist dabei das Gebäude, nicht der Nutzer. Ob Sie Ihr Bürohaus selbst nutzen oder vollständig vermietet haben, ändert nichts an der Pflicht. Verantwortlich bleibt in beiden Fällen der Eigentümer. Das ist für vermietende Bestandshalter unangenehm, weil die Investition bei Ihnen liegt, während die Energiekostenersparnis zunächst beim Mieter ankommt. Eine gesetzliche Modernisierungsumlage wie im Wohnraummietrecht gibt es bei Gewerbemietverträgen nicht – ob und wie Sie Kosten weitergeben können, regelt allein der Mietvertrag. Kalkulieren sollten Sie das deshalb von Anfang an und bei Neuvermietungen passende Klauseln vorsehen.
Wann Sie von den MEPS befreit sind – die Erfüllungsfiktionen
Hier liegt die gute Nachricht: Das Gesetz arbeitet mit sogenannten Erfüllungsfiktionen. Das bedeutet: Trifft eines der genannten Kriterien zu, gelten die Anforderungen des § 40 als erfüllt – ganz ohne Berechnung, ohne Nachweisrechnung, ohne Sanierung.
- Baujahr ab 1996: Wurde Ihr Gebäude ab dem 1. Januar 1996 errichtet, sind Sie raus.
- Sanierung auf WSchV-95-Niveau: Wurde ein älteres Gebäude nachträglich mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995 gebracht oder hält sein Jahres-Heizwärmebedarf diese Anforderungen ein, gilt dasselbe. Den Nachweis muss der Eigentümer führen.
- Heizung mit Wärmepumpe: Wird überwiegend mit einer Wärmepumpe geheizt, entfällt die Pflicht.
- Heizung mit Biomasse: Auch eine überwiegende Beheizung mit Biomasse, etwa einer Pelletanlage, erfüllt die Anforderung.
- Anschluss an Fernwärme: Wird das Gebäude mit Fernwärme versorgt, sind die MEPS ebenfalls erfüllt.
Zusätzlich nennt § 40 Absatz 4 echte Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Die Pflicht gilt nicht, wenn zum jeweiligen Stichtag feststeht, dass das Gebäude abgerissen, das Betriebsgelände aufgegeben, die Nutzung geändert oder das Gebäude umfassend saniert wird. Ausgenommen sind außerdem Baudenkmale mit besonders geschützter oder erhaltenswerter Bausubstanz, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf sowie freistehende kleine Gebäude unter 50 Quadratmetern Nutzfläche. Und schließlich entfällt die Pflicht, soweit ihre Einhaltung technisch unmöglich, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Weil der Wechsel auf Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme direkt zur Erfüllungsfiktion führt, ist er in vielen Bestandsgebäuden der wirtschaftlichste MEPS-Hebel – deutlich günstiger als eine Vollsanierung der Gebäudehülle. In unseren Projekten in Stuttgart und bundesweit rechnen wir diesen Weg deshalb immer zuerst durch, bevor wir über Dämmung sprechen.
- Keine Berechnung nötig
- Bauunterlagen als Beleg
- Gilt dauerhaft
- Nachträglich saniert
- Nachweis über Unterlagen
- Häufig unbemerkt erfüllt
- Überwiegende Beheizung zählt
- Förderfähig über BEG
- Meist günstigster Weg
- Versorgung mit Fernwärme
- Ohne Eingriff ins Gebäude
- Netzverfügbarkeit prüfen
Der neue Energieausweis für Nichtwohngebäude ab 2027
Parallel zu den MEPS ändert sich das Instrument, mit dem der Zustand Ihres Gebäudes dokumentiert wird. Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Nichtwohngebäude Effizienzklassen von A bis G. Klasse A ist ausschließlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten. Maßstab ist auch hier das Verhältnis zum Referenzgebäude: Die Klassen B bis F sind in gleich breite Stufen eingeteilt, Klasse G beginnt oberhalb des 3,5-Fachen – also genau dort, wo ab 2030 die MEPS-Grenze liegt. Ein Gebäude der Klasse G ist damit ab 2030 handlungspflichtig, ab 2033 zusätzlich Klasse F oberhalb des 2,95-Fachen.
Der zweite Einschnitt wiegt schwerer: Der Verbrauchsausweis entfällt für Nichtwohngebäude bei Verkauf und Vermietung. Künftig ist dort zwingend der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude vorgeschrieben. Er wird nach DIN V 18599 berechnet und ist deutlich aufwendiger, weil jede Nutzungszone eines Gebäudes einzeln erfasst wird. Entsprechend liegen die Kosten höher – realistisch ab etwa 1.000 Euro, bei komplexen Objekten mit vielen Zonen auch bei mehreren tausend Euro.
Bereits ausgestellte Ausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit. Das führt dazu, dass alte und neue Skalen noch jahrelang nebeneinander im Umlauf sind. Wie Sie die Werte richtig einordnen, haben wir im Beitrag Energieausweis richtig lesen ausführlich erklärt.
Sind Sie betroffen? Der Selbstcheck in fünf Schritten
Bevor Sie über Maßnahmen und Budgets nachdenken, klären Sie die Betroffenheit. In der Reihenfolge dieser fünf Schritte kommen Sie am schnellsten zu einer belastbaren Antwort – die ersten beiden schaffen Sie ohne fremde Hilfe.
- Nutzungsart bestimmen: Handelt es sich überwiegend um Wohnnutzung oder um eine andere Nutzung? Nur im zweiten Fall greifen die gebäudescharfen MEPS. Ein Wohnhaus mit Gewerbeeinheit im Erdgeschoss ist in der Regel ein Wohngebäude.
- Baujahr prüfen: Wurde das Gebäude am oder nach dem 1. Januar 1996 errichtet, ist die Anforderung erfüllt. Ein Blick in die Bauakte genügt, und Sie sind fertig.
- Wärmeerzeuger prüfen: Heizen Sie überwiegend mit Wärmepumpe oder Biomasse oder ist das Gebäude an die Fernwärme angeschlossen? Dann greift ebenfalls die Erfüllungsfiktion. Bei Gas- oder Ölheizungen gehen Sie weiter zu Schritt vier.
- Vorhandenen Energieausweis auswerten: Liegt ein Bedarfsausweis von vor 2027 vor, vergleichen Sie den nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf mit dem Endwert der Skala. Bis Ende 2032 gilt das 0,5-Fache als Grenze, ab 2033 das 0,4-Fache.
- Berechnung nach DIN V 18599 beauftragen: Bleibt Unsicherheit, ermittelt ein Energieberater den Ist-Wert im Verhältnis zum Referenzgebäude und zeigt die Lücke zum Schwellenwert auf. Diese Zahl ist die Grundlage für alles Weitere.
Für die Schritte vier und fünf brauchen Sie fachliche Unterstützung. Eine Energieberatung für Nichtwohngebäude liefert genau diese Einordnung und ist über das Bundesprogramm EBN förderfähig. Für Unternehmen mit mehreren Standorten lohnt sich stattdessen häufig ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1, weil es den gesamten Bestand in einem Durchgang erfasst.
Diese Maßnahmen bringen Ihr Gebäude unter den Schwellenwert
Das Gesetz schreibt keine konkreten Maßnahmen vor. Es nennt nur das Ziel. Wie Sie dorthin kommen, bleibt Ihnen überlassen – und genau darin liegt der wirtschaftliche Spielraum.
Wärmeerzeugung: der größte Hebel
Weil der Primärenergiebedarf bewertet wird und nicht der reine Wärmebedarf, wirkt ein Wechsel des Energieträgers besonders stark. Eine Wärmepumpe verschiebt den Wert deutlich nach unten, weil sie einen Großteil der Wärme aus der Umgebung gewinnt und je Kilowattstunde Wärme nur einen Bruchteil an Strom braucht. Zugleich greift dann die Erfüllungsfiktion. In Bestandshallen und Bürogebäuden prüfen wir deshalb zuerst, ob eine Wärmepumpe oder ein Fernwärmeanschluss technisch darstellbar ist, bevor wir über die Hülle sprechen.
Gebäudehülle: wirksam, aber teuer
Dämmung von Dach, oberster Geschossdecke und Fassade sowie der Austausch alter Fenster senken den Bedarf dauerhaft. Bei großflächigen Hallen mit wenig Fenstern liegt das Potenzial vor allem im Dach. Der Nachteil liegt auf der Hand: Die Hülle ist der teuerste Weg zum Ziel und verlangt oft, dass der Betrieb zumindest teilweise ruht. Als alleinige Strategie lohnt sie sich meist nur dann, wenn ohnehin eine Instandsetzung ansteht.
Anlagentechnik, Beleuchtung und Automation
Weil in die Bewertung auch Lüftung, Kühlung und die eingebaute Beleuchtung einfließen, wirken hier vergleichsweise günstige Maßnahmen. Der Umstieg auf LED, eine Wärmerückgewinnung in der Lüftung und eine vernünftige Regelung bringen oft zweistellige Prozentwerte. Denken Sie dabei gleich an § 56 GModG mit: Bis zum 31. Dezember 2029 müssen Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 Kilowatt eine Gebäudeautomation besitzen, die Verbräuche fortlaufend erfasst und auswertet – inklusive Vorgaben zur automatischen Beleuchtungssteuerung. Die frühere Schwelle lag bei 290 Kilowatt – der Kreis der betroffenen Gebäude wächst damit erheblich. Wer beides zusammen plant, spart doppelt. Weitere Ansatzpunkte haben wir im Beitrag Energiekosten senken im Unternehmen zusammengestellt.
Eigenstrom über Photovoltaik
Eine Photovoltaikanlage auf Hallen- oder Flachdach senkt den bilanzierten Primärenergiebedarf und passt zu den Solarvorgaben, die das GModG ab 2027 schrittweise für Nichtwohngebäude einführt. Gerade bei Gewerbeobjekten mit hohem Tagstromverbrauch und großen Dachflächen ist das häufig die Maßnahme mit der kürzesten Amortisationszeit.
Für Nichtwohngebäude liegen die Sanierungskosten je nach Tiefe bei etwa 250 bis 600 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche für eine Teilsanierung aus Fenstern, Beleuchtung und Regelungstechnik und bei rund 600 bis 1.000 Euro pro Quadratmeter, wenn Hülle und Anlagentechnik gemeinsam angefasst werden. Umfassende Tiefensanierungen können deutlich darüber liegen. Die tatsächlichen Kosten hängen stark von Gebäudetyp, Zustand, Region und Bauzeitfenster ab.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Die MEPS sind kein Appell, sondern eine Rechtspflicht. Wer nicht dafür sorgt, dass sein Gebäude den Grenzwert einhält, handelt nach § 108 GModG ordnungswidrig. Das Bußgeld kann bis zu 5.000 Euro betragen. Wie streng die Länder die MEPS vollziehen, lässt sich derzeit allerdings noch nicht seriös vorhersagen – die Vollzugspraxis muss sich erst entwickeln. Wir halten deshalb wenig davon, mit Schreckenszahlen zu arbeiten.
Wirtschaftlich wiegen die indirekten Folgen ohnehin schwerer. Banken und Investoren bewerten die energetische Qualität längst mit, ineffiziente Objekte werden mit einem Abschlag gehandelt. Für Gebäude, die absehbar nicht mehr regelkonform betrieben werden können, hat sich der Begriff „Stranded Asset” etabliert. Hinzu kommt die Vermietbarkeit: Gewerbemieter mit eigenen Nachhaltigkeitszielen schauen zunehmend auf die Effizienzklasse, bevor sie einen langfristigen Mietvertrag unterschreiben.
Förderung: Was der Staat für Nichtwohngebäude zahlt
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde 2026 neu gefasst. Die Richtlinie für Nichtwohngebäude (BEG NWG) vom 17. Juli 2026 gilt seit dem 21. Juli 2026. Neu ist vor allem, dass die Förderung stärker auf besonders ineffiziente Gebäude zielt – also genau auf die Objekte, die unter die MEPS fallen.
Bei einer Sanierung zum Effizienzgebäude über die BEG NWG sind maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche förderfähig, gedeckelt auf zehn Millionen Euro je Vorhaben. Die Fördersätze richten sich nach der erreichten Effizienzgebäude-Stufe. Für sogenannte Worst Performing Buildings, also die energetisch schlechtesten Gebäude des Bestands, gibt es bei Sanierung auf die Stufen 40 EE, 55 EE oder 70 EE zusätzlich zehn Prozentpunkte. Neu für Nichtwohngebäude ist außerdem ein Bonus für serielle Sanierung von bis zu 15 Prozentpunkten. Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik werden über die BEG EM gefördert, hier liegt die Obergrenze bei insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, in der Kreditförderung bei höchstens 5 Millionen Euro je Vorhaben. Für den Heizungstausch gelten eigene, nach Fläche gestaffelte Höchstbeträge, die ab Februar 2027 halbjährlich sinken.
Vorgelagert ist die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN, Modul 2 beim BAFA). Gefördert werden 50 Prozent der Beratungskosten, gestaffelt nach Nettogrundfläche: bis 850 Euro unter 200 Quadratmetern, bis 2.500 Euro zwischen 200 und 500 Quadratmetern und bis 4.000 Euro darüber. Das Ergebnis ist ein Sanierungsfahrplan nach DIN V 18599, der die Maßnahmen in eine sinnvolle Reihenfolge bringt. Wichtig: Der Bonus von fünf Prozentpunkten für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) gilt nur für Wohngebäude, nicht für Nichtwohngebäude.
Wie bei allen BEG-Programmen gilt: Der Förderantrag muss gestellt sein, bevor Sie den Liefer- oder Leistungsvertrag unterschreiben. Rückwirkend ist keine Förderung möglich. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen Sie dagegen schon vorher beauftragen. Planen Sie den Antragszeitraum deshalb fest in Ihren Terminplan ein.
Ihr Fahrplan bis 2030
Die Frist klingt komfortabel, ist es aber nicht. Zwischen Bestandsaufnahme, Planung, Ausschreibung, Genehmigung und Ausführung vergehen bei Gewerbeobjekten schnell drei Jahre – und die Kapazitäten im Markt werden knapper, je näher der Stichtag rückt. Wer 2029 anfängt, zahlt mit hoher Wahrscheinlichkeit deutlich mehr.
| Zeitraum | Was ansteht |
|---|---|
| 2026 | Betroffenheit klären, Bestandsdaten sammeln, Energieausweise sichten, Portfolio nach Risiko sortieren |
| 2027 | § 40 GModG greift; Bedarfsausweise mit Klassen A–G erstellen lassen, Sanierungsfahrplan aufsetzen, Förderanträge vorbereiten |
| 2028 | Maßnahmen an den kritischsten Objekten starten, Heizungstausch und Anlagentechnik umsetzen |
| 2029 | Gebäudeautomation nach § 56 GModG bis 31.12. nachrüsten (Anlagen über 70 kW) |
| 2030 | Schwellenwert 3,50-facher Referenzwert muss eingehalten sein |
| 2031–2033 | Zweite Stufe vorbereiten und umsetzen: 2,95-facher Referenzwert ab 01.01.2033 |
Für Unternehmen mit mehreren Liegenschaften empfehlen wir, die MEPS-Prüfung direkt mit dem bestehenden Energiemanagement zu verknüpfen. Ein System nach ISO 50001 liefert die Verbrauchsdaten, die Sie für Bewertung und Nachweis ohnehin brauchen – und lässt sich gut mit der Gebäudeautomation nach § 56 verzahnen.
Fazit
Die MEPS – Mindesteffizienzstandards für Nichtwohngebäude – sind mit dem GModG beschlossen und gelten ab 2027 für jedes Gebäude einzeln. Entscheidend ist aber nicht die Schlagzeile, sondern Ihre konkrete Ausgangslage. Sehr viele Eigentümer sind über die Erfüllungsfiktionen automatisch befreit, etwa durch Baujahr ab 1996 oder eine Beheizung mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme. Wer nicht darunterfällt, hat mit dem Heizungstausch meist einen deutlich günstigeren Weg als mit der Vollsanierung der Gebäudehülle.
Unser Rat ist deshalb unaufgeregt: Klären Sie 2026 die Betroffenheit, bevor Sie über Budgets sprechen. Ein Nachmittag in der Bauakte und ein Blick auf den Wärmeerzeuger beantworten die Frage in vielen Fällen schon. Bleibt Unsicherheit, schafft eine Berechnung nach DIN V 18599 Klarheit – und liefert gleichzeitig die Grundlage für Förderanträge.
Weiterführende Artikel: EU-Energieausweis und die neue Skala A–G, EU-Sanierungspflicht im Überblick und energetische Sanierung mit GREENOX.
Häufige Fragen zu MEPS für Nichtwohngebäude
MEPS steht für Mindesteffizienzstandards. Der Staat legt einen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, den jedes Nichtwohngebäude zu einem Stichtag unterschreiten muss. In Deutschland regelt das § 40 des Gebäudemodernisierungsgesetzes: Ab 2030 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 3,50-Fache des Referenzgebäudes betragen, ab 2033 nur noch das 2,95-Fache. Anders als bei Wohngebäuden wird jedes Gebäude einzeln bewertet.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Die MEPS-Regelung des § 40 greift ab dem 1. Januar 2027 Erfüllt sein müssen die Werte dann zu zwei Stichtagen: der 3,50-fache Referenzwert ab dem 1. Januar 2030 und der 2,95-fache Referenzwert ab dem 1. Januar 2033.
Alle Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen: Büro- und Verwaltungsgebäude, Ladengeschäfte und Einkaufszentren, Hotels und Gastronomie, Produktions- und Lagerhallen, Schulen und Kitas, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie Sport- und Veranstaltungsstätten. Dient ein Gebäude überwiegend dem Wohnen, ist es ein Wohngebäude – ein Wohnhaus mit Ladenlokal fällt deshalb in der Regel nicht unter die MEPS für Nichtwohngebäude.
Ja, allerdings mit einer Einschränkung. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Maßnahme vor, sondern nur das Ergebnis: Der Schwellenwert muss zum Stichtag eingehalten sein. Wie Sie dorthin kommen, entscheiden Sie selbst. Verantwortlich ist immer der Eigentümer, unabhängig davon, ob das Gebäude selbst genutzt oder vermietet ist.
Prüfen Sie zuerst Baujahr und Wärmeerzeuger – häufig greift bereits eine Erfüllungsfiktion. Liegt ein Bedarfsausweis von vor 2027 vor, vergleichen Sie den nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf mit dem Endwert der Skala: Bis Ende 2032 gilt das 0,5-Fache als Grenze, ab 2033 das 0,4-Fache. Bleibt Unsicherheit, ermittelt eine Berechnung nach DIN V 18599 das Verhältnis zum Referenzgebäude exakt.
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Gebäude ab dem 1. Januar 1996 errichtet oder nachträglich auf den Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 gebracht wurde, wenn überwiegend mit Wärmepumpe oder Biomasse geheizt wird oder wenn es mit Fernwärme versorgt wird. Ausgenommen sind unter anderem Baudenkmale, Gebäude, deren Abriss, Nutzungsänderung oder umfassende Sanierung feststeht, Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgeländen, Industrieanlagen und Werkstätten mit niedrigem Energiebedarf sowie freistehende Gebäude unter 50 Quadratmetern. Außerdem entfällt die Pflicht, soweit sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Wer den Grenzwert nach § 40 nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Wie streng die Länder die MEPS vollziehen, ist derzeit noch offen, weil sich die Vollzugspraxis erst entwickeln muss. Wirtschaftlich wiegen die indirekten Folgen meist schwerer: schlechtere Finanzierungskonditionen, Wertabschläge und eine eingeschränkte Vermietbarkeit.
In vielen Fällen ja. Wird das Gebäude nach dem Tausch überwiegend mit einer Wärmepumpe oder mit Biomasse beheizt oder mit Fernwärme versorgt, greift die Erfüllungsfiktion des § 40 – dann ist keine weitere Berechnung nötig. Ob der Tausch technisch sinnvoll ist, hängt allerdings von Vorlauftemperatur, Heizflächen und Dämmzustand ab. Diese Frage sollte vor der Entscheidung geklärt sein.


